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Das SVZ.Plus-Abo beinhaltet den Zugang zu allen Artikeln und Videos auf svz.de. Außerdem können Sie die App SVZ News innerhalb Ihres Abonnements nutzen und so auch unterwegs immer bestens informiert sein. 

Grundsätzlich ist es notwendig, dass Sie sich registrieren, wenn Sie svz.de oder die App SVZ News nutzen möchten. svz.de bietet viele Serviceleistungen, die eine Identifikation erfordern. Das Kommentieren von Artikeln oder auch zukünftig das Aufgeben von Anzeigen oder Änderungen rund um das Abonnement werden ermöglicht. Diese Dienste können mit einem zentralen Konto genutzt werden, das mit der Registrierung erstellt wird.

Das SVZ Servicecenter unterstützt Sie bei Fragen rund um die Registrierung (leserservice@svz.de oder 0385/6378 8333; Servicezeiten: Mo-Fr: 7-18 Uhr, Sa: 7-12 Uhr).

Auf svz.de ist oben rechts bzw. in der mobilen Darstellung unter „Menü“ der Button „Anmelden und Registrieren“ zu finden. Dort können Sie sich über die Funktion „Passwort vergessen?“ ein neues Passwort zuschicken lassen. Falls Sie hierbei Probleme haben, kontaktieren Sie bitte unser Servicecenter unter 0385/6378 8333 (Servicezeiten: Mo-Fr: 7 bis 18 Uhr, Sa: 7 bis 12 Uhr) oder per E-Mail an leserservice@svz.de.
Außerdem finden Sie eine Anleitung zur Passwort vergessen Funktion in den Videoanleitungen.

Eine Übersicht über unsere aktuellen Preise finden Sie hier.

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Im Gegensatz zum direkt über die App abgeschlossenen Abonnement erhalten Sie mit unserem SVZ.Plus-Abo auch uneingeschränkten Zugriff auf unserer Webseite www.svz.de. Des weiteren ist eine Nutzung dieses Abonnements auf bis zu zwei verschiedenen Endgeräten möglich! Egal ob PC/Laptop, Smartphone, Tablet – egal ob Android oder iOS, egal welche Apple- oder Google-ID.
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Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 2 Nr. 49 zum UStG). Der Zugang zu einer Homepage fällt nicht darunter. Derzeit unterliegen sowohl ein ePaper als auch der kostenpflichtige Zugang zu einer Homepage dem vollen Umsatzsteuersatz (19%), auch wenn die Inhalte teilweise oder weitgehend identisch mit denen einer ermäßigt besteuerten Tageszeitung sind. Wird ein Zeitungsabonnement mit dem Zugang zu einer Homepage kombiniert, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um eine Leistungszusammenstellung begünstigter Druckerzeugnisse (7%) mit nicht begünstigten sonstigen Leistungen (19%). Sollte sich zukünftig der kostenpflichtige Zugang zur Homepage als marktgängig erweisen, ändert sich auch die steuerliche Beurteilung.

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